Tegernseer Gebräuche
Für wen gelten die Gebräuche?
Die Gebräuche im Handel mit Holz und Holzprodukten gelten zwischen Unternehmern, also Geschäftsleuten (oft „B2B“ genannt). Sie müssen nicht vereinbart werden und gelten auch dann, wenn beteiligte Parteien diese nicht kennen. Die Gebräuche gelten nicht, wenn sie im Vorfeld des Handelsgeschäfts ausdrücklich ausgeschlossen wurden oder anderslautende Vereinbarungen getroffen wurden. Die Gebräuche gelten für alle, die mit Holz und Holzprodukten gewerblich handeln und entsprechende Geschäfte abschließen. Sie gelten auch für Gewerbetreibende, die als Käufer auftreten, z. B. Tischler, Zimmerer, Bauunternehmer u. a.
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Welche Bedeutung haben die Gebräuche heute?
Die Gebräuche sind wichtig, wenn bei Geschäften im Handel mit Holz und Holzprodukten zwischen den Parteien keine allgemeinen Liefer- und Zahlungsbestimmungen (ALZ) oder allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vereinbart sind. Für den Großteil heutzutage stattfindender Geschäftsabschlüsse werden ALZ o. ä. vereinbart, jedoch lehnen sich diese oft an die Bestimmungen der Tegernseer Gebräuche an. Somit finden sie praktisch bei jedem Handelsabschluss Anwendung.
Für wen gelten die Gebräuche heute?
Für die holzwirtschaftlichen Verkehrskreise gelten sie Kraft Verkehrssitte. Die TG gelten auch für Minderkaufleute in der Holzbranche, also z. B. kleine Tischlereibetriebe, Kraft Verkehrssitte nach § 157 BGB. Zu den holzwirtschaftlichen Verkehrskreisen gehören Unternehmen, die mit Holz und Holzprodukten gewerblich handeln und entsprechende Geschäfte abschließen. Sie gelten auch für Gewerbetreibende, die als Käufer auftreten, z. B. Tischler, Zimmerer, Bauunternehmer u. a. An der Feststellung der TG waren viele holzwirtschaftlichen Verbände beteiligt, die stellvertretend für ihre Teilbranche mitgewirkt haben. Egal ob eine einzelne Firma Mitglied in den Spitzenverbänden ist oder nicht, für sie gelten stillschweigend die Tegernseer Gebräuche. Zu den beteiligten Verkehrskreisen, die nicht Vollkaufleute sind, die also nicht der Buchführungspflicht des HGB unterliegen, zählen z. B. kleine Handwerksbetriebe, 1-Mann-Schreinereien, kleine Montagebetriebe für Fertigparkett etc.
Die Tegernseer Gebräuche u. a. gelten für:
- Holzhandelsbetriebe,
- Makler,
- Holzindustrie,
- das Holz und Kunststoffe verarbeitende Handwerk,
- die Säge-, Holzwerkstoff- und Sägeindustrie,
- das Zimmerhandwerk und
- Fensterbaubetriebe.